§ 123 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Gehalt des Landesangestellten wird durch die Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe, in die er eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt.

(2) Der Gehalt beträgt:

In der Geh.-Stufe

In der Verwendungs- und Dienstpostengruppe

e/1

e/2

d/1

d/2

c/1

c/2

b/1

b/2

a/1

a/2

Euro

1

212,42

223,03

227,10

240,18

246,65

263,00

-

-

-

-

2

218,89

230,37

238,51

252,83

259,73

277,76

304,28

324,70

-

-

3

225,43

237,64

249,92

265,47

272,81

292,44

319,40

341,85

-

-

4

231,97

245,05

261,40

278,19

285,89

307,19

334,51

359,00

401,88

427,17

5

238,51

252,39

272,81

290,84

298,98

321,87

349,56

376,15

421,50

449,26

6

245,05

259,73

284,22

303,41

311,98

336,48

364,74

393,31

441,12

471,36

7

249,92

265,47

291,56

311,98

319,76

345,92

379,86

410,53

460,67

493,38

8

254,86

271,14

298,98

320,56

327,54

355,37

394,90

427,61

481,53

516,70

9

259,73

276,88

306,32

329,21

335,31

364,82

410,09

444,76

502,31

539,96

10

264,67

281,83

313,66

336,48

343,09

374,48

425,14

461,91

523,17

563,21

11

269,62

286,77

321,00

343,89

350,86

384,15

440,25

477,02

544,03

586,47

12

274,41

291,56

328,34

351,23

358,57

393,81

461,11

497,81

564,81

609,73

13

279,35

296,51

335,75

358,57

366,34

403,48

481,89

518,67

585,67

630,58

14

284,22

301,45

343,09

365,91

374,12

413,15

502,75

539,52

606,53

651,44

15

289,17

306,32

350,43

373,32

382,70

423,68

523,61

560,31

627,31

672,22

16

294,11

311,26

357,77

380,66

391,27

434,22

544,39

581,16

648,17

693,08

17

298,98

316,13

365,11

388,00

399,85

444,76

565,25

602,02

669,03

713,94

18

303,85

321,00

372,52

395,34

419,83

469,47

586,11

622,81

689,81

734,72

19

308,79

325,94

379,86

402,68

439,82

494,18

607,33

644,10

717,21

762,12

20

313,66

330,81

388,00

410,82

459,95

518,88

627,75

664,52

744,61

789,52

21

-

-

397,01

419,83

472,16

543,59

648,61

685,30

771,93

816,84

22

-

-

-

-

-

-

-

-

799,26

844,17

23

-

-

-

-

-

-

-

-

826,65

871,57

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Der Landesangestellte ist bei seiner Anstellung in die Eingangsstufe der Dienstpostengruppe 1 seiner Verwendungsgruppe einzureihen, wenn er nicht gemäß nachfolgender Tabelle in eine höhere Gehaltsstufe einzureihen ist.

Einreihung der Landesangestellten bei der
Begründung des Dienstverhältnisses:

 

in der Dienstpostengruppe 1 der

nach Vollendung des Lebensjahre

Verw.Gr. e – c
in Geh.-Stufe

Verw.Gr. b
in Geh.-Stufe

Verw. Gr. A
in Geh.-Stufe

20.

2

2

4

21.

2

2

4

22.

3

2

4

23.

3

3

4

24.

3

3

4

25.

4

4

4

26.

4

4

4

27.

5

4

5

28.

5

5

5

29.

5

5

6

30.

6

6

6

31.

6

6

6

32.

7

6

7

33.

7

7

7

34.

7

7

8

35.

8

8

8

36.

8

8

8

37.

9

8

9

38.

9

9

9

39.

9

9

10

40.

10

10

10

41.

10

10

10

42.

11

10

11

43.

11

11

11

44.

11

11

12

45.

12

12

12

46.

12

12

12

47.

13

12

13

48.

13

13

13

49.

13

13

14

50.

14

14

14

51.

14

14

14

52.

15

14

15

53.

15

15

15

54.

15

15

16

55.

16

16

16

(4) Der Landesangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe vor. Würde er entsprechend seinem Lebensalter gemäß Abs. 3 schon vor Vollendung von zwei Jahren in diese höhere Gehaltsstufe einzureihen sein, so findet die Vorrückung an diesem früheren Zeitpunkt statt. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum oder das für die Einreihung in die höhere Gehaltsstufe maßgebliche Lebensalter in den Monaten Oktober bis März vollendet werden, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen zweijährigen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Der Landesangestellte ist bei einer Beförderung in die Dienstpostengruppe 2 in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der Dienstpostengruppe 1 erreicht hat. Bei einer Beförderung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ist der Landesangestellte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe einzustufen. Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.

(6) Die Überstellung eines Landesangestellten in eine höhere Verwendungsgruppe hat in die Dienstpostengruppe 1 der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. Der Landesangestellte ist in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist diese Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, so ist der Landesangestellte in die Eingangsstufe der neuen Verwendungsgruppe einzureihen.

(7) Wird ein Landesangestellter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er in jene Dienstpostengruppe und Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist die betreffende Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, dann ist der Landesangestellte in die höchste Gehaltsstufe einzureihen. Wenn der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger ist als in der früheren Verwendungsgruppe, so ist dem Landesangestellten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt zu gewähren. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

(8) Durch eine Überstellung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.

(9) Wenn ein Landesangestellter für Dienstverrichtungen aufgenommen ist, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist sein Gehalt entsprechend der für den Dienst verwendeten Zeit mit einem Teilbetrag des vollen Gehaltes zu bemessen.

(10) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann die Dienstbehörde einem Landesangestellten höhere Monatsbezüge gewähren, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukämen. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist. Bei Vorliegen der im ersten Satz genannten Voraussetzungen kann einem ehemaligen Landes- oder Gemeindeangestellten bei seiner Wieder- bzw. Neuaufnahme in den Landesdienst jene Einstufung zuerkannt werden, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Landes- bzw. Gemeindedienst hatte. In diesem Falle sind Beförderungen während seines früheren Dienstverhältnisses auf das neue Dienstverhältnis anzurechnen.

(11) Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder zu Ausbildungszwecken für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum in den Landesdienst aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 v.H. niedrigerer Monatsbezug gewährt werden, als ihnen nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zukäme. Bei der Gewährung niedrigerer Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung des Landesangestellten Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 58/2001

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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