(1) Erachtet die Dienstbehörde den Tatbestand eines Dienstvergehens für gegeben, so hat sie nach vorläufiger Klarstellung des Sachverhaltes unter Anschluss des Personalaktes des Beschuldigten die Anzeige an die Dienststrafkammer zu erstatten. Dem Beschuldigten ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben.
(2) Ist die Dienstbehörde der Anschauung, dass die zur Last gelegte Pflichtverletzung auch einen strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestand darstellt, so hat sie unter gleichzeitiger Verständigung der Dienststrafkammer die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde.
(3) Mit Einlangen der Anzeige bei der Dienststrafkammer ist das Dienststrafverfahren eingeleitet. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer kann erforderlichenfalls weitere Erhebungen vornehmen und hat nach Anhörung des Anklägers zu verfügen, ob eine Dienststrafuntersuchung durchzuführen ist oder ob die Sache gleich zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist nur mit Zustimmung des Anklägers zulässig. Wenn gemäß Abs. 5 das Dienststrafverfahren zu ruhen hat, ist die Verfügung über die Durchführung der Dienststrafuntersuchung oder die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung erst nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens zu fassen. Für die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 111 Abs. 3 und 4.
(4) Die Verfügungen des Vorsitzenden der Dienststrafkammer gemäß Abs. 3 sind dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde schriftlich mitzuteilen.
(5) Erachtet der Vorsitzende der Dienststrafkammer, dass die dem Landesbeamten zur Last gelegte Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden sei, so hat er die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde. Bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Dienststrafverfahren zu ruhen.
(6) Wenn das Dienstverhältnis des Beschuldigten aufgelöst wird, gilt das Dienststrafverfahren als eingestellt.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 38/2007
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