§ 124 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dem Landesangestellten, der drei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage in der Höhe des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages seiner Dienstpostengruppe. Die Dienstalterszulage beträgt das Zweifache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn der Landesangestellte sechs Jahre, das Dreifache, wenn er neun Jahre, und das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat.

(2) Die Dienstalterszulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes.

In Kraft seit 03.02.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 124 LBed. 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 124 LBed. 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 124 LBed. 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 124 LBed. 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 124 LBed. 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBed. 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 123 LBed. 1988
§ 125 LBed. 1988