§ 124 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Dem Landesangestellten, der drei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage in der Höhe des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages seiner Dienstpostengruppe. Die Dienstalterszulage beträgt das Zweifache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn der Landesangestellte sechs Jahre, das Dreifache, wenn er neun Jahre, und das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat.

(2) Die Dienstalterszulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes.

In Kraft seit 03.02.1988 bis 31.12.9999
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