Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
In Kraft seit 19.07.2011 bis 31.12.9999
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