(1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung optische Strahlung - VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010, sind mit Ausnahme der §§ 11, 12 und 13 in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Begriffes „ASchG“ der Begriff „Bgld. BSchG 2001“ tritt, | |||||||||
2. |
soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
§ 5 | § 12 | |
§ 5 Abs. 5 | § 4 Abs. 4 und 5 | § 11 Abs. 4 und 5 |
§ 6 Abs. 1 | §§ 12 und 14 | §§ 6 und 8 |
§ 6 Abs. 2 | § 13 | § 7 |
§ 7 Abs. 2 | § 7 | § 5 |
§ 7 Abs. 3 | § 11 Abs. 3 | |
§ 10 | §§ 4, 5, 12 bis 15, 33 Abs. 5, 66, 69 und 70 | §§ 11, 12, 6 bis 8, 14, 31 Abs. 5, §§ 63, 66 und 67 |
VOPST | des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind und |
3. | an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt. |
(2) Verweise auf die VOPST beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
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