Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 (Bgld. BSchG 2001). Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 38, umgesetzt.
(1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung optische Strahlung - VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010, sind mit Ausnahme der §§ 11, 12 und 13 in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Begriffes „ASchG“ der Begriff „Bgld. BSchG 2001“ tritt, | |||||||||
2. |
soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
§ 5 | § 12 | |
§ 5 Abs. 5 | § 4 Abs. 4 und 5 | § 11 Abs. 4 und 5 |
§ 6 Abs. 1 | §§ 12 und 14 | §§ 6 und 8 |
§ 6 Abs. 2 | § 13 | § 7 |
§ 7 Abs. 2 | § 7 | § 5 |
§ 7 Abs. 3 | § 11 Abs. 3 | |
§ 10 | §§ 4, 5, 12 bis 15, 33 Abs. 5, 66, 69 und 70 | §§ 11, 12, 6 bis 8, 14, 31 Abs. 5, §§ 63, 66 und 67 |
VOPST | des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind und |
3. | an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt. |
(2) Verweise auf die VOPST beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung von künstlicher optischer Strahlung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung sicherzustellen.
(2) § 5 Abs. 1 Z 4 sowie die auf Untersuchungen bei Einwirkungen durch künstliche optische Strahlung Bezug nehmenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2010, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass die arbeitsmedizinische Betreuung (§§ 70 bis 74 Bgld. BSchG 2001) Zugang zu den Ergebnissen der Risikobewertung (§§ 4 und 5 VOPST) hat. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.
(4) Wurde im Rahmen der Risikobewertung (§§ 4 und 5 VOPST) festgestellt, dass Bedienstete einer Exposition oberhalb der Expositionsgrenzwerte (§ 3 VOPST) ausgesetzt sind oder bei einzelnen oder mehreren von ihnen bestimmte gesundheitsschädliche Auswirkungen (einschließlich Krankheiten) auftreten, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie auf eine Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung zurückzuführen sind, hat der Dienstgeber eine ärztliche Untersuchung nach § 49 Bgld. BSchG 2001 sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass
1. | die betroffenen Bediensteten durch die untersuchende Person über die sie persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet werden und sie Informationen und Beratung über Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen, denen sie sich nach Abschluss der Exposition unterziehen sollten, erhalten, und | |||||||||
2. | der Dienstgeber über alle wichtigen Erkenntnisse der Gesundheitsüberwachung unterrichtet wird, wobei die möglichen Grade der ärztlichen Vertraulichkeit zu berücksichtigen sind. | |||||||||
Der Dienstgeber hat überdies alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Bediensteten verstärkt über die Möglichkeit einer solchen Untersuchung zu informieren. |
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2011 über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (L-VOPST)
StF: LGBl. Nr. 54/2011 [CELEX Nr.32006L0025]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 3 Abs. 6, §§ 6, 7, 8, 11, 12, 14, 18 Abs. 2 Z 4, § 20 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 31 Abs. 5, § 36 Abs. 1, §§ 63, 66, 67, 69 Z 3, 5 und 6 sowie § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet: