§ 4 L-VOLV 2010 Ausnahmen, Nichtanwendung und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

L-VOLV 2010 - Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ausnahmen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der VOLV sind nur im Falle der §§ 5, 9 Abs. 3 Z 3, § 10 Abs. 2 VOLV und im Falle des § 3 Abs. 1 VOLV hinsichtlich der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen zuzulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können. § 15 Abs. 3 und 4 VOLV sind sinngemäß anzuwenden.

(2) § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 und 8 bis 10 VOLV sind nicht anzuwenden.

(3) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (L-VOLV), LGBl. Nr. 48/2006, außer Kraft.

In Kraft seit 30.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 L-VOLV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 L-VOLV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 L-VOLV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 L-VOLV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 L-VOLV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-VOLV 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 L-VOLV 2010
Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (L-VOLV 2010) Fundstelle