(1) Ausnahmen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der VOLV sind nur im Falle der §§ 5, 9 Abs. 3 Z 3, § 10 Abs. 2 VOLV und im Falle des § 3 Abs. 1 VOLV hinsichtlich der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen zuzulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können. § 15 Abs. 3 und 4 VOLV sind sinngemäß anzuwenden.
(2) § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 und 8 bis 10 VOLV sind nicht anzuwenden.
(3) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (L-VOLV), LGBl. Nr. 48/2006, außer Kraft.
0 Kommentare zu § 4 L-VOLV 2010