(1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle der Begriffe „ASchG“, „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „Arbeitnehmerschutzgesetz“ der Begriff „Bgld. BSchG 2001“ tritt, | |||||||||
2. |
soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
§ 6 Abs. 3 Z 4 | § 5 | § 12 |
§ 7 Abs. 4 | § 4 Abs. 4 und 5 | § 11 Abs. 4 und 5 |
§ 8 Abs. 1 | §§ 12 und 14 | §§ 6 und 8 |
§ 8 Abs. 2 | § 13 | § 7 |
§ 9 Abs. 2 | § 7 | § 5 |
§ 9 Abs. 3 | § 11 Abs. 3 | |
§ 14 Abs. 5 | § 65 Abs. 4 Z 6 | § 62 Abs. 4 Z 6 |
VOLV | des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind und |
3. | an die Stelle des Begriffs „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffs „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form | |||||||||
tritt. |
(2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
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