Gesamte Rechtsvorschrift L-VOLV 2010

Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

L-VOLV 2010
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 2010 über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (L-VOLV 2010)

StF: LGBl. Nr. 57/2010 [CELEX Nr. 32002L0044, 32003L0010, 32007L0030]

§ 1 L-VOLV 2010 Anwendungsbereich, Umsetzungshinweise


Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 (Bgld. BSchG 2001). Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15.02.2003 S. 38, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. Nr.  L 165 vom 27.06.2007 S. 21, und

2.

Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. Nr. L 177 vom 06.07.2002 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21.

§ 2 L-VOLV 2010 Anwendung von Bestimmungen der VOLV


(1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2009, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Begriffe „ASchG“, „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „Arbeitnehmerschutzgesetz“ der Begriff „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

2.

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche

auf die jeweils entsprechenden

Bestimmungen der

§ 6 Abs. 3 Z 4

§ 5

§ 12

§ 7 Abs. 4

§ 4 Abs. 4 und 5

§ 11 Abs. 4 und 5

§ 8 Abs. 1

§§ 12 und 14

§§ 6 und 8

§ 8 Abs. 2

§ 13

§ 7

§ 9 Abs. 2

§ 7

§ 5

§ 9 Abs. 3

§ 4 Abs. 3

§ 11 Abs. 3

§ 14 Abs. 5

§ 65 Abs. 4 Z 6

§ 62 Abs. 4 Z 6

VOLV

des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind und

3.

an die Stelle des Begriffs „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffs „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form

tritt.

(2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

§ 3 L-VOLV 2010 Gesundheitsüberwachung


(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung von Lärmeinwirkung oder von Vibrationen eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung sicherzustellen.

(2) Die §§ 4 und 5 Abs. 1 Z 3 sowie die auf Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder bei Vibrationen Bezug nehmenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 224/2007, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

in § 4 Abs. 1 VGÜ an die Stelle des Gesetzeszitats „§ 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994“ das Gesetzeszitat „§ 48 Bgld. BSchG 2001“ und in § 4 Abs. 2 VGÜ an die Stelle des Gesetzeszitats „§ 50 Abs. 2 ASchG“ das Gesetzeszitat „§ 48 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001“ tritt und in § 4 Abs. 3 VGÜ an die Stelle der Gesetzeszitate „51 ASchG“ und „§ 79 Abs. 2 ASchG“ die Gesetzeszitate „§ 49 Bgld. BSchG 2001“ und „§ 71 Abs. 1 und 2 Bgld. BSchG 2001“ treten,

2.

an die Stelle des Begriffs „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber/Arbeitgeberin“ und „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.

(4) Wurde im Rahmen der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 und 2 ärztlich festgestellt, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter an einer bestimmbaren Gehörschädigung auf Grund der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit oder an einer bestimmbaren Krankheit oder sonst die Gesundheit schädigenden Auswirkung auf Grund der Einwirkung von Vibrationen bei der Arbeit leidet, gilt Folgendes:

1.

Die oder der Bedienstete wird von der untersuchenden Person über die sie oder ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet.

2.

Der Dienstgeber überprüft die nach § 6 VOLV vorgenommene Bewertung sowie die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung und führt die erforderlichen Änderungen durch, wozu auch die Möglichkeit zählt, der oder dem Bediensteten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht. Er trifft auch Vorkehrungen für eine systematische Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen Bediensteten, die in ähnlicher Weise exponiert waren.

§ 4 L-VOLV 2010 Ausnahmen, Nichtanwendung und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften


(1) Ausnahmen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der VOLV sind nur im Falle der §§ 5, 9 Abs. 3 Z 3, § 10 Abs. 2 VOLV und im Falle des § 3 Abs. 1 VOLV hinsichtlich der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen zuzulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können. § 15 Abs. 3 und 4 VOLV sind sinngemäß anzuwenden.

(2) § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 und 8 bis 10 VOLV sind nicht anzuwenden.

(3) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (L-VOLV), LGBl. Nr. 48/2006, außer Kraft.

Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (L-VOLV 2010) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 2010 über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (L-VOLV 2010)

StF: LGBl. Nr. 57/2010 [CELEX Nr. 32002L0044, 32003L0010, 32007L0030]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 3 Abs. 6, §§ 4, 6, 7, 8, 11, 12, 16, 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1, 3 und 4, § 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 22, 31 Abs. 3 und 5, § 32 Abs. 2 und 5, §§ 33, 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1, §§ 62, 63 Abs. 1 und 3, §§ 66, 67, 69 Z 2, 3 und 5 sowie § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten