(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung von Lärmeinwirkung oder von Vibrationen eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung sicherzustellen.
(2) Die §§ 4 und 5 Abs. 1 Z 3 sowie die auf Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder bei Vibrationen Bezug nehmenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 224/2007, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | in § 4 Abs. 1 VGÜ an die Stelle des Gesetzeszitats „§ 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994“ das Gesetzeszitat „§ 48 Bgld. BSchG 2001“ und in § 4 Abs. 2 VGÜ an die Stelle des Gesetzeszitats „§ 50 Abs. 2 ASchG“ das Gesetzeszitat „§ 48 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001“ tritt und in § 4 Abs. 3 VGÜ an die Stelle der Gesetzeszitate „51 ASchG“ und „§ 79 Abs. 2 ASchG“ die Gesetzeszitate „§ 49 Bgld. BSchG 2001“ und „§ 71 Abs. 1 und 2 Bgld. BSchG 2001“ treten, | |||||||||
2. | an die Stelle des Begriffs „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber/Arbeitgeberin“ und „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt. |
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.
(4) Wurde im Rahmen der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 und 2 ärztlich festgestellt, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter an einer bestimmbaren Gehörschädigung auf Grund der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit oder an einer bestimmbaren Krankheit oder sonst die Gesundheit schädigenden Auswirkung auf Grund der Einwirkung von Vibrationen bei der Arbeit leidet, gilt Folgendes:
1. | Die oder der Bedienstete wird von der untersuchenden Person über die sie oder ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet. | |||||||||
2. | Der Dienstgeber überprüft die nach § 6 VOLV vorgenommene Bewertung sowie die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung und führt die erforderlichen Änderungen durch, wozu auch die Möglichkeit zählt, der oder dem Bediensteten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht. Er trifft auch Vorkehrungen für eine systematische Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen Bediensteten, die in ähnlicher Weise exponiert waren. |
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