§ 3 L-UVG 2014 § 3

L-UVG 2014 - Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes hat die weitere Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht innerhalb von einem Monat nach Amtsantritt dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages anzuzeigen. Während seiner bzw ihrer Amtstätigkeit darf der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes eine Berufsausübung mit Erwerbsabsicht nur mit Genehmigung des Landtages aufnehmen.

(2) Auf Ersuchen kann der Unvereinbarkeitsausschuss die Ausübung des angezeigten Berufs im Hinblick auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Amtsführung genehmigen. darüber ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes bekannt gibt.

(3) Wurde die Genehmigung nicht erteilt, ist der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, dass diesem entsprochen wurde. Der Präsident oder die Präsidentin des Landtages hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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