§ 1 L-UVG 2014 § 1

L-UVG 2014 - Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Verpflichtung der Mitglieder des Landtages, die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher oder auch ehrenamtlicher Tätigkeiten und das aus der wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Einkommen dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages zu melden, richtet sich nach den Bestimmungen des § 6 Abs 7 iVm Abs 2, 4 und 5 sowie des § 6a Abs 1 Unv-Transparenz-G.

(2) Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemäß § 6 Abs 2 Z 1 oder § 6a Abs 1 Unv-Transparenz-G gemeldeten Tätigkeiten hat der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages (Art 32 Abs 3 L-VG) innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Meldung zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem betreffenden Mitglied des Landtags bekannt gibt.

(3) Lautet der Beschluss dahin, dass die gemäß § 6 Abs 1 Z 1 Unv-Transparenz-G gemeldete Tätigkeit mit der Ausübung des Mandats unvereinbar ist, ist das betreffende Mitglied des Landtages vom Präsidenten oder von der Präsidentin gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung nachzuweisen, dass dem Beschluss entsprochen worden ist. Der Präsident oder die Präsidentin oder, wenn er bzw sie selbst vom Beschluss betroffen ist, sein bzw ihr Stellvertreter oder seine bzw ihre Stellvertreterin hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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