(1) Die Verpflichtung der Mitglieder des Landtages, die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher oder auch ehrenamtlicher Tätigkeiten und das aus der wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Einkommen dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages zu melden, richtet sich nach den Bestimmungen des § 6 Abs 7 iVm Abs 2, 4 und 5 sowie des § 6a Abs 1 Unv-Transparenz-G.
(2) Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemäß § 6 Abs 2 Z 1 oder § 6a Abs 1 Unv-Transparenz-G gemeldeten Tätigkeiten hat der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages (Art 32 Abs 3 L-VG) innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Meldung zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem betreffenden Mitglied des Landtags bekannt gibt.
(3) Lautet der Beschluss dahin, dass die gemäß § 6 Abs 1 Z 1 Unv-Transparenz-G gemeldete Tätigkeit mit der Ausübung des Mandats unvereinbar ist, ist das betreffende Mitglied des Landtages vom Präsidenten oder von der Präsidentin gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung nachzuweisen, dass dem Beschluss entsprochen worden ist. Der Präsident oder die Präsidentin oder, wenn er bzw sie selbst vom Beschluss betroffen ist, sein bzw ihr Stellvertreter oder seine bzw ihre Stellvertreterin hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmen nach den näheren Bestimmungen des § 5 Abs 1 iVm § 4 Unv-Transparenz-G zur nachträglichen Genehmigung anzuzeigen.
(1) Der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes hat die weitere Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht innerhalb von einem Monat nach Amtsantritt dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages anzuzeigen. Während seiner bzw ihrer Amtstätigkeit darf der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes eine Berufsausübung mit Erwerbsabsicht nur mit Genehmigung des Landtages aufnehmen.
(2) Auf Ersuchen kann der Unvereinbarkeitsausschuss die Ausübung des angezeigten Berufs im Hinblick auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Amtsführung genehmigen. darüber ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes bekannt gibt.
(3) Wurde die Genehmigung nicht erteilt, ist der Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, dass diesem entsprochen wurde. Der Präsident oder die Präsidentin des Landtages hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.
Die Verweisungen in diesem Gesetz auf das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl Nr 330/1983, gelten als Verweisungen auf das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 1998, LGBl Nr 6, außer Kraft.
(2) Eine auf Grund des § 1 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Zustimmung oder eine auf Grund des § 4 Abs 1 und 2 des Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetzes 1998 erteilte Genehmigung gilt als Zustimmung bzw Genehmigung im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Der Langtitel sowie der Entfall des § 4 mit LGBl Nr 92/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Gesetz zur Regelung der Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung und durch den Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes (Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 – L-UVG 2014)
StF: LGBl Nr 50/2014
Änderung
LGBl Nr 92/2018 (Blg LT 16. GP: RV 30, AB 59, jeweils 2. Ses
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen: