§ 2 L-UVG 2014 § 2

L-UVG 2014 - Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1, 2, 3 und 5 Unv-Transparenz-G dem Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages zur Genehmigung anzuzeigen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben die Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmen nach den näheren Bestimmungen des § 5 Abs 1 iVm § 4 Unv-Transparenz-G zur nachträglichen Genehmigung anzuzeigen.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 L-UVG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 L-UVG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 L-UVG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 L-UVG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 L-UVG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-UVG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 L-UVG 2014
§ 3 L-UVG 2014