(1) Die Mitteilung an die Bedienstetenschutzkommission gemäß § 9 Abs. 6 Bgld. BSchG 2001 hat zu enthalten:
1. | Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen, | |||||||||
2. | Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen, | |||||||||
3. | Beginn und Ende der Funktionsperiode, | |||||||||
4. | Angaben über die Bedienstetenzahl jeder Dienststelle, | |||||||||
5. | die Unterschrift des Landesamtsdirektors oder dessen Bevollmächtigten, | |||||||||
6. | die Unterschrift des Vertreters des zuständigen Personalvertretungsorgans. |
(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind an Stelle der Mitteilung an die Bedienstetenschutzkommission die Angaben gemäß Abs. 1 sinngemäß zu dokumentieren und evident zu halten.
(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle oder in elektronischer Form erfolgen.
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