(1) In Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (§ 2 Abs. 1 Bgld. BSchG 2001) muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen aus dem Kreis der Bediensteten dieser Dienststelle bestellt werden.
(2) Als Stichtag für die der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen zu Grunde liegende Anzahl der Bediensteten einer Dienststelle gilt jeweils der erste Tag des Kalenderjahres.
(3) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile verschiedenen Gefahrenkategorien (Verordnungen nach § 101 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001) zugeordnet sind, ist für die Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen von jener Gefahrenkategorie auszugehen, der die Mehrheit der Bediensteten angehört.
(4) Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind in die Anzahl der Bediensteten einer Dienststelle einzurechnen.
(5) In Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten sind erforderlichenfalls zusätzliche Sicherheitsvertrauenspersonen für einzelne Arbeitsstätten zu bestellen, wenn dies unter Berücksichtigung der bestehenden Gesundheits- und Sicherheitsgefahren und Belastungen zweckmäßig ist.
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