(1) In Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (§ 2 Abs. 1 Bgld. BSchG 2001) muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen aus dem Kreis der Bediensteten dieser Dienststelle bestellt werden.
(2) Als Stichtag für die der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen zu Grunde liegende Anzahl der Bediensteten einer Dienststelle gilt jeweils der erste Tag des Kalenderjahres.
(3) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile verschiedenen Gefahrenkategorien (Verordnungen nach § 101 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001) zugeordnet sind, ist für die Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen von jener Gefahrenkategorie auszugehen, der die Mehrheit der Bediensteten angehört.
(4) Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind in die Anzahl der Bediensteten einer Dienststelle einzurechnen.
(5) In Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten sind erforderlichenfalls zusätzliche Sicherheitsvertrauenspersonen für einzelne Arbeitsstätten zu bestellen, wenn dies unter Berücksichtigung der bestehenden Gesundheits- und Sicherheitsgefahren und Belastungen zweckmäßig ist.
(1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (zB handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes (Arbeitnehmerschutzes) im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
(1) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Personalvertretungsorgans auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode ist die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (Neu- oder Wiederbestellung) binnen acht Wochen vorzunehmen.
(2) Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der Funktionsperiode von ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt. Wird eine Sicherheitsvertrauensperson enthoben, legt sie ihre Funktion zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand aus, ist binnen acht Wochen für den Rest ihrer Funktionsperiode an ihrer Stelle eine neue Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
(3) Ist für eine Dienststelle mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so kann der Dienstgeber nach Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorgans deren Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen und dienstlichen Gegebenheiten aufteilen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
(4) Der Dienstgeber kann nach Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorgans Teile von Dienststellen dem Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson einer anderen Dienststelle zuordnen, wenn dies aus besonderen organisatorischen, räumlichen oder dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.
Die vom Dienstgeber bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen haben sich untereinander in wesentlichen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu informieren und gegenseitig Erfahrungen auszutauschen. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen allenfalls eingerichteter Arbeitsschutzausschüsse (§ 85 Bgld. BSchG 2001) teilzunehmen, auch wenn ein solcher für ihre Dienststelle nicht besteht.
(1) Die Mitteilung an die Bedienstetenschutzkommission gemäß § 9 Abs. 6 Bgld. BSchG 2001 hat zu enthalten:
1. | Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen, | |||||||||
2. | Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen, | |||||||||
3. | Beginn und Ende der Funktionsperiode, | |||||||||
4. | Angaben über die Bedienstetenzahl jeder Dienststelle, | |||||||||
5. | die Unterschrift des Landesamtsdirektors oder dessen Bevollmächtigten, | |||||||||
6. | die Unterschrift des Vertreters des zuständigen Personalvertretungsorgans. |
(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind an Stelle der Mitteilung an die Bedienstetenschutzkommission die Angaben gemäß Abs. 1 sinngemäß zu dokumentieren und evident zu halten.
(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle oder in elektronischer Form erfolgen.
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenkategorie I
Bedienstetenzahl | Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen | |
von | bis | |
11 | 100 | 1 |
101 | 200 | 2 |
201 | 300 | 3 |
301 | 400 | 4 |
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenkategorie II
Bedienstetenzahl | Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen | |
von | bis | |
11 | 150 | 1 |
151 | 300 | 2 |
301 | 450 | 3 |
451 | 600 | 4 |
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenkategorie III
Bedienstetenzahl | Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen | |
von | bis | |
11 | 200 | 1 |
201 | 400 | 2 |
401 | 600 | 3 |
601 | 900 | 4 |
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. November 2003 über die Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetz 2001 (L-SVP-VO)
StF: LGBl. Nr. 71/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 9, 10 und 17 Z 4 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet: