(1) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Personalvertretungsorgans auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode ist die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (Neu- oder Wiederbestellung) binnen acht Wochen vorzunehmen.
(2) Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der Funktionsperiode von ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt. Wird eine Sicherheitsvertrauensperson enthoben, legt sie ihre Funktion zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand aus, ist binnen acht Wochen für den Rest ihrer Funktionsperiode an ihrer Stelle eine neue Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
(3) Ist für eine Dienststelle mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so kann der Dienstgeber nach Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorgans deren Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen und dienstlichen Gegebenheiten aufteilen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
(4) Der Dienstgeber kann nach Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorgans Teile von Dienststellen dem Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson einer anderen Dienststelle zuordnen, wenn dies aus besonderen organisatorischen, räumlichen oder dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.
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