Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen finden die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung, mit der Maßgabe, dassAuf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen finden die Paragraphen 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung, mit der Maßgabe, dass
1.Ziffer einsan die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ und der Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Worte „am Schichtende“ jeweils die Wortfolge „am Ende der Regeldienstzeit“ treten,
2.Ziffer 2in den §§ 2, 3 und 5 VGÜ die Überschriften entfallen,in den Paragraphen 2,, 3 und 5 VGÜ die Überschriften entfallen,
3.Ziffer 3in § 2 Abs. 1 Z 13, § 2 Abs. 2 bis 4 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen der §§ 11 und 39 Abs. 1 und 2 Bgld. BSchG 2001 tritt.in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf die Paragraphen 4, und 41 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 11 und 39 Absatz eins und 2 Bgld. BSchG 2001 tritt.
(2)Absatz 2§ 6 Abs. 7a und 7c VGÜ sind von der Anwendung ausgenommen.Paragraph 6, Absatz 7 a und 7c VGÜ sind von der Anwendung ausgenommen.
In Kraft seit 20.12.2024 bis 31.12.9999
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