§ 2 Z. 4 - Verzicht auf ForderungDieser Verzicht ist nur auf rückwirkende respektive bereits entstandene Forderungen anzuwenden. Zukünftige Verzichte stellen eine nicht relevante Nutzungseinlage dar.Diese Nutzungseinl. fällt nicht unter die steuerbarkeit des KVG
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1 Kommentar zu § 2 KVG
Kommentar zum § 2 KVG von derleser2012
§ 2 Z. 4 - Verzicht auf ForderungDieser Verzicht ist nur auf rückwirkende respektive bereits entstandene Forderungen anzuwenden. Zukünftige Verzichte stellen eine nicht relevante Nutzungseinlage dar.Diese Nutzungseinl. fällt nicht unter die steuerbarkeit des KVG mehr lesen...