Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
(2)Absatz 2Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sindMaßgebliche Umstände im Sinn des Absatz eins, sind
1.Ziffer einsdie Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
2.Ziffer 2die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
3.Ziffer 3die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
4.Ziffer 4die Aussicht auf einen Kredit.
(3)Absatz 3Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bankverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Absatz eins, genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bankverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
(4)Absatz 4Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
1.Ziffer einser bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
2.Ziffer 2der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist,
3.Ziffer 3der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt oder
4.Ziffer 4der Vertrag dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegt.
(5)Absatz 5Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.Für die Rücktrittserklärung gilt Paragraph 3, Absatz 4, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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