Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsTritt der Verbraucher nach § 3 oder § 3a vom Vertrag zurück, so hat Zug um ZugTritt der Verbraucher nach Paragraph 3, oder Paragraph 3 a, vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
1.Ziffer einsder Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
2.Ziffer 2der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
(2)Absatz 2Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.Die Absatz eins und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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