§ 2 KSchG

KSchG - Konsumentenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.

(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam.

In Kraft seit 01.10.1979 bis 31.12.9999
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