Norm: KSchG §3 Abs4KSchG §3a Abs5
Rechtssatz: Es genügt, wenn die Erklärung des Verbrauchers erkennen lässt, dass er das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrag ablehnt; es muss also nur der Wille des Verbrauchers zum Rücktritt unzweifelhaft zum Ausdruck kommen. Entscheidungstexte 3 Ob 59/14v Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 59/14v Beisatz: Der Rücktritt wirkt ex t... mehr lesen...