Norm: KO §207
Rechtssatz: Über den Bestand einer im Abschöpfungsverfahren strittigen vollstreckbaren Forderung kann nicht vom Konkursgericht bindend entschieden werden.. Kommt der Treuhänder zum Ergebnis, dass die Forderung nicht besteht, so ist darüber im Zivilprozess zu entscheiden. Entscheidungstexte 13 R 212/04f Entscheidungstext LG Eisenstadt 03.09.2004 13 R 212/04f ... mehr lesen...