Art. 9 KlGG

KlGG - Kleingartengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(Anm.: Zu § 11, BGBl. Nr. 6/1959)

1.

Artikel I Z 24, 25, 34, 36 und 39, Artikel II Z 1 bis 9, Artikel III Z 5 lit. a, Z 6, 7, 8 lit. a und Z 9, Artikel V Z 1 sowie Artikel VI Z 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

2.

Artikel VII und VIII treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

3.

Im übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. September 1999 in Kraft.

3a.-9. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

10.

§ 11a Kleingartengesetz gilt nur für Abrechnungsperioden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen.

11.

Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.

In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 9 KlGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 9 KlGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 9 KlGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 9 KlGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 9 KlGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KlGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 KlGG
Kleingartengesetz (KlGG) Fundstelle