§ 20 KlGG

KlGG - Kleingartengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Pachtverträge werden durch die §§ 2 und 3 nicht berührt.Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Pachtverträge werden durch die Paragraphen 2 und 3 nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet des Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz auf bestehende Pachtverträge über Kleingärten auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 abweicht.Unbeschadet des Absatz eins, findet dieses Bundesgesetz auf bestehende Pachtverträge über Kleingärten auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß von den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 2, abweicht.
  3. (3)Absatz 3Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch genutzte Grundstücke (Grundstücksteile) mit anderen als den im § 4 genannten Vertragsparteien bleiben aufrecht.Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch genutzte Grundstücke (Grundstücksteile) mit anderen als den im Paragraph 4, genannten Vertragsparteien bleiben aufrecht.
In Kraft seit 22.03.1990 bis 31.12.9999
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