Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.1 KJBG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die 1. die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben; 2. der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, indem sie das 15. Lebensjahr vollenden. Gemäß § 4 Abs.1 KJBG gilt als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art. Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen gilt als... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Minderjährige eingestellt, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, so sind die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften des KJBG anzuwenden und insbesondere im konkreten Betrieb des Beschuldigten ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und erforderliche zumutbare Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes sicherstellen. mehr lesen...