(1) Auf
a) | die Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben und die an diese zu stellenden Anforderungen, | |||||||||
b) | die Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen und die an diese zu stellenden Anforderungen und | |||||||||
c) | die Information und Unterweisung der von einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung betroffenen Bediensteten sind die §§ 1a bis 7 und die Anhänge der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden. |
(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) § 1a Abs. 5 und 6 Z 1 und 4 Abs. 1 KennV gilt nicht.
(4) Im Abs. 1 des § 1a entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 2 ASchG“.
(5) Im Abs. 1 des § 1 und Abs. 3 des § 1b wird das Zitat „§ 40 Abs. 1 ASchG“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 12 TBSG 2003“ ersetzt.
(6) In den Abs. 1 und 3 des § 1b entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 3 ASchG“.
(7) Im § 7 KennV treten
a) | im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 und | |||||||||
b) | im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003. |
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