Begriffsbestimmungen
(1) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten relevante Aussage trifft.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) | Verbotszeichen ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt; | |||||||||
b) | Warnzeichen ein Zeichen, das vor einem Risiko oder vor einer Gefahr warnt; | |||||||||
c) | Gebotszeichen ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt; | |||||||||
d) | Erste-Hilfe-Zeichen oder Rettungszeichen ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge, Erste-Hilfe-Mittel oder Rettungsmittel; | |||||||||
e) | Hinweiszeichen ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter den lit. a bis d genannten Sicherheitszeichen enthält; | |||||||||
f) | Schild ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet; seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet; | |||||||||
g) | Zusatzschild ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß lit. f verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert; | |||||||||
h) | Sicherheitsfarbe eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist; | |||||||||
i) | Bildzeichen oder Piktogramm ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist; | |||||||||
j) | Leuchtzeichen ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird; | |||||||||
k) | Schallzeichen ein codiertes akustisches Signal, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird; | |||||||||
l) | Sprechzeichen eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme; | |||||||||
m) | Handzeichen codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen. |
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass, soweit nach den Bestimmungen des TBSG 2003 oder einer anderen dazu erlassenen Verordnung eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, diese Kennzeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung gestaltet ist.
(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(3) Der Dienstgeber hat dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
a) | hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr und des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, dass eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht wird, | |||||||||
b) | in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist, | |||||||||
c) | gegebenenfalls auch für Bedienstete mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung – eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und | |||||||||
d) | so beschaffen ist, dass ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist. |
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.
(1) Auf
a) | die Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben und die an diese zu stellenden Anforderungen, | |||||||||
b) | die Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen und die an diese zu stellenden Anforderungen und | |||||||||
c) | die Information und Unterweisung der von einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung betroffenen Bediensteten sind die §§ 1a bis 7 und die Anhänge der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden. |
(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) § 1a Abs. 5 und 6 Z 1 und 4 Abs. 1 KennV gilt nicht.
(4) Im Abs. 1 des § 1a entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 2 ASchG“.
(5) Im Abs. 1 des § 1 und Abs. 3 des § 1b wird das Zitat „§ 40 Abs. 1 ASchG“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 12 TBSG 2003“ ersetzt.
(6) In den Abs. 1 und 3 des § 1b entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 3 ASchG“.
(7) Im § 7 KennV treten
a) | im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 und | |||||||||
b) | im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003. |
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. 1992 Nr. L 245, S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1, umgesetzt.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungs-
Verordnung – Kenn-V)
LGBl. Nr. 133/2003
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3 Abs. 6 lit. c des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet: