§ 7b KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2005 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der §§ 7c bis 7i gelten für Kraftfahrzeuge, die mit Antrieb durch Flüssiggas angetrieben werden können und bei denen das Flüssiggas aus einem am Fahrzeug dauernd angebrachten Behälter entnommen wird, dessen Fassungsraum mindestens 20 l beträgt. Als Flüssiggas im Sinne dieser Bestimmungen gelten Gemische von Kohlenwasserstoffen, die überwiegend Propan oder Butan enthalten, deren Dampfdruck bei 70° C nicht mehr als 31 bar beträgt und deren Dichte bei 50° Cspezielle Ausrüstung für den Wert von 0,44 nicht unterschreitetAntrieb durch Flüssiggas, müssen der ECE-Regelung Nr. 67 entsprechen.

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 22.03.1985 bis 13.12.2005

Die Bestimmungen der §§ 7c bis 7i gelten für Kraftfahrzeuge, die mit Antrieb durch Flüssiggas angetrieben werden können und bei denen das Flüssiggas aus einem am Fahrzeug dauernd angebrachten Behälter entnommen wird, dessen Fassungsraum mindestens 20 l beträgt. Als Flüssiggas im Sinne dieser Bestimmungen gelten Gemische von Kohlenwasserstoffen, die überwiegend Propan oder Butan enthalten, deren Dampfdruck bei 70° C nicht mehr als 31 bar beträgt und deren Dichte bei 50° Cspezielle Ausrüstung für den Wert von 0,44 nicht unterschreitetAntrieb durch Flüssiggas, müssen der ECE-Regelung Nr. 67 entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten