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Die Bestimmungen der §§ 7c bis 7i gelten für Kraftfahrzeuge, die mit Antrieb durch Flüssiggas angetrieben werden können und bei denen das Flüssiggas aus einem am Fahrzeug dauernd angebrachten Behälter entnommen wird, dessen Fassungsraum mindestens 20 l beträgt. Als Flüssiggas im Sinne dieser Bestimmungen gelten Gemische von Kohlenwasserstoffen, die überwiegend Propan oder Butan enthalten, deren Dampfdruck bei 70° C nicht mehr als 31 bar beträgt und deren Dichte bei 50° Cspezielle Ausrüstung für den Wert von 0,44 nicht unterschreitetAntrieb durch Flüssiggas, müssen der ECE-Regelung Nr. 67 entsprechen.
Die Bestimmungen der §§ 7c bis 7i gelten für Kraftfahrzeuge, die mit Antrieb durch Flüssiggas angetrieben werden können und bei denen das Flüssiggas aus einem am Fahrzeug dauernd angebrachten Behälter entnommen wird, dessen Fassungsraum mindestens 20 l beträgt. Als Flüssiggas im Sinne dieser Bestimmungen gelten Gemische von Kohlenwasserstoffen, die überwiegend Propan oder Butan enthalten, deren Dampfdruck bei 70° C nicht mehr als 31 bar beträgt und deren Dichte bei 50° Cspezielle Ausrüstung für den Wert von 0,44 nicht unterschreitetAntrieb durch Flüssiggas, müssen der ECE-Regelung Nr. 67 entsprechen.