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(1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
1. | EU-Mitgliedstaaten, | |||||||||
2. | Andorra, | |||||||||
3. | Island, | |||||||||
4. | Kroatien, | |||||||||
5. | Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen, | |||||||||
6. | Norwegen, | |||||||||
7. | San Marino, | |||||||||
8. | Schweiz, ausgenommen | |||||||||
a) | Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes, | |||||||||
b) | Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle, | |||||||||
9. | Serbien | |||||||||
10. | Bosnien und Herzegowina, | |||||||||
11. | Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland. |
(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
(1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
1. | EU-Mitgliedstaaten, | |||||||||
2. | Andorra, | |||||||||
3. | Island, | |||||||||
4. | Kroatien, | |||||||||
5. | Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen, | |||||||||
6. | Norwegen, | |||||||||
7. | San Marino, | |||||||||
8. | Schweiz, ausgenommen | |||||||||
a) | Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes, | |||||||||
b) | Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle, | |||||||||
9. | Serbien | |||||||||
10. | Bosnien und Herzegowina, | |||||||||
11. | Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland. |
(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.