§ 27a KDV 1967 Haftungsnachweis für ausländische Fahrzeuge

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:

1.

EU-Mitgliedstaaten,

2.

Andorra,

3.

Island,

4.

Kroatien,

5.

Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,

6.

Norwegen,

7.

San Marino,

8.

Schweiz, ausgenommen

a)

Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,

b)

Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle,

9.

Serbien.,

10.

Bosnien und Herzegowina,

11.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.

Stand vor dem 09.04.2021

In Kraft vom 01.01.2012 bis 09.04.2021

(1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:

1.

EU-Mitgliedstaaten,

2.

Andorra,

3.

Island,

4.

Kroatien,

5.

Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,

6.

Norwegen,

7.

San Marino,

8.

Schweiz, ausgenommen

a)

Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,

b)

Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle,

9.

Serbien.,

10.

Bosnien und Herzegowina,

11.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

(2) Abs. 1 ist auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in Monaco anzuwenden, auch wenn diese nach den dortigen Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen.

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