§ 48 KBGG Vollzug

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999
§ 48.Paragraph 48,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 37, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesministerdie Bundesministerin für Wirtschaft, FamilieFamilien und Jugend.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2012 bis 28.02.2017
§ 48.Paragraph 48,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 37, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesministerdie Bundesministerin für Wirtschaft, FamilieFamilien und Jugend.

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