Nicht unter § 2 fallende Kapitalmaßnahmen bilden lediglich abwicklungs- oder buchungstechnische Vorgänge auf dem Depot ab oder bewirken Stammdatenänderungen bloß informativer oder administrativer Art und sind daher in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich. Darunter fallen insbesondere die bloße Erneuerung der Wertpapierurkunde, Gesellschaftshinweise, Eigentümer- und Gesellschaftsversammlungen, Nennwährungsänderungen, Publikumsöffnungen, Zertifizierungshinweise, bloße Wertpapierkennnummeränderungen.
1 Kommentar zu § 8 Kapitalmaßnahmen-VO
Kommentar zum § 8 Kapitalmaßnahmen-VO von Johannes1
Sind Wertpapierkennnummernänderungen aufgrund von Annahmen von Übernahmeangeboten nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahmen?Beispiel: Ich besitze Aktien der Deutschen Börse (WKN 581005), erworben vor 2011 und somit Altbestand. Im Zuge des Übernahmsangebots der London S... mehr lesen...