Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Auf einem Wertpapierdepot eingebuchte Bezugsrechte sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges mit einem Wert von Null anzusetzen. Die Anschaffungskosten der Aktien, die die Bezugsrechte vermitteln, bleiben unberührt.
In Kraft seit 05.10.2011 bis 31.12.9999
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