Kommentar zum § 8 Kapitalmaßnahmen-VO

Johannes1 am 13.04.2017

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Sind Wertpapierkennnummernänderungen aufgrund von Annahmen von Übernahmeangeboten nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahmen?

Beispiel: Ich besitze Aktien der Deutschen Börse (WKN 581005), erworben vor 2011 und somit Altbestand. Im Zuge des Übernahmsangebots der London Stock Exchange habe ich dem Übernahmeangebot zugestimmt und diese Aktien wurden in „Pledged Shares“ mit der WKN A2AA25 umgewandelt. Ist das eine nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahme?

Meine Depotbank stufte sodann diese Aktien als Neubestand ein. Ist das korrekt, wenn es eine nicht steuerrelevante Kapitalmaßnahme ist?

Inzwischen ist der Übernahmeversuch geplatzt und mein bestand wurde in die ursprüngliche WKN 581005 rückgebucht. Für meine Depotbank bleibt es Neubestand... Kann das im Sinne des Gesetzgebers sein????


§ 8 Kapitalmaßnahmen-VO | 1. Version | 648 Aufrufe | 13.04.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Johannes1
Zitiervorschlag: Johannes1 in jusline.at, Kapitalmaßnahmen-VO, § 8, 13.04.2017
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