Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsAls gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
a)Litera aihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
b)Litera bjeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (§ 22 Abs. 2);jeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (Paragraph 22, Absatz 2,);
c)Litera cdie Pfleglinge so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;
d)Litera dfür die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Pfleglinge maßgeblich ist;
e)Litera eLKF-Gebühren gemäß § 27 Abs. 1 für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für alle Pfleglinge derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 6 Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (§ 6 Abs. 1 lit. b) in gleicher Höhe (§ 28) festgesetzt sind;LKF-Gebühren gemäß Paragraph 27, Absatz eins, für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für alle Pfleglinge derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) in gleicher Höhe (Paragraph 28,) festgesetzt sind;
f)Litera fdie Bediensteten der Krankenanstalt unbeschadet der §§ 27 Abs. 4 und 46 Abs. 1 von den Pfleglingen oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen unddie Bediensteten der Krankenanstalt unbeschadet der Paragraphen 27, Absatz 4 und 46 Absatz eins, von den Pfleglingen oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und
g)Litera gdie Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.
(2)Absatz 2Durch die Landesgesetzgebung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse eingerichtet werden darf und unter welchen Bedingungen ein Pflegling in die Sonderklasse aufzunehmen ist. Die Sonderklasse hat durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen.
In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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