Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, sowie die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind öffentlich auszuschreiben. Für die Bewerbung ist eine angemessene Frist einzuräumen.
(2)Absatz 2Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind die Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden.Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind die Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden.
(3)Absatz 3Nähere Vorschriften über die Ausschreibung von zur Besetzung gelangenden Stellen, Begutachtung der Bewerber durch den Landessanitätsrat sowie über deren Reihung sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.
In Kraft seit 17.12.2009 bis 31.12.9999
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