Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß zur Prüfung allfälliger Beschwerden und auf Wunsch zur Wahrnehmung der Patienteninteressen unabhängige Patientenvertretungen (Patientensprecher, Ombudseinrichtungen oder ähnliche Vertretungen) zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 27.11.1993 bis 31.12.9999
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