Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsZum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs. 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 1 bis 14, 16 und 18 festgelegt.Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 14, 16 und 18 festgelegt.
(2)Absatz 2Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 15 und 17 festgelegt.Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (Paragraph 35, WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß Paragraph 2, Ziffer 15 und 17 festgelegt.
In Kraft seit 01.11.2023 bis 31.12.9999
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