Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsAls Wasserschongebiete werden bestimmt:
1.Ziffer einsSchongebiet Ladinger Spitz/Saualpe;
2.Ziffer 2Schongebiet Steinkogel/Völkermarkt;
3.Ziffer 3Schongebiet Sattnitz West;
4.Ziffer 4Schongebiet Ebenthal;
5.Ziffer 5Schongebiet Grafenstein;
6.Ziffer 6Schongebiet St. Klementen/Krappfeld;
7.Ziffer 7Schongebiet Kappel/Krappfeld;
8.Ziffer 8Schongebiet Straschitz/Klagenfurt;
9.Ziffer 9Schongebiet Jakobsquelle/Eisenkappel;
10.Ziffer 10Schongebiet Seltschach/Arnoldstein;
11.Ziffer 11Schongebiet Kraindorf/St.Veit a. d. Glan;
12.Ziffer 12Schongebiet Klagenfurt Ost;
13.Ziffer 13Schongebiet Dobratsch;
14.Ziffer 14Schongebiet Obere Fellach/Villach;
15.Ziffer 15Schongebiet Tiebel;
16.Ziffer 16Schongebiet Petzen;
17.Ziffer 17Schongebiet Förolach/Gailtaler Alpen;
18.Ziffer 18Schongebiet Auen.
(2)Absatz 2Die Grenzen der Schongebiete gemäß Abs. 1 sind in den Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 2000 in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2 dargestellt. In den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3.1 bis 3.18 ist die parzellenscharfe Abgrenzung der Schongebiete gemäß Abs. 1 durch Detailpläne dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung im GeoJSON Format im Koordinatenreferenzsystem MGI/Austria GKM 31 (EPSG: 31258) entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 maßgeblich.Die Grenzen der Schongebiete gemäß Absatz eins, sind in den Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 2000 in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2 dargestellt. In den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3.1 bis 3.18 ist die parzellenscharfe Abgrenzung der Schongebiete gemäß Absatz eins, durch Detailpläne dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung im GeoJSON Format im Koordinatenreferenzsystem MGI/Austria GKM 31 (EPSG: 31258) entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 maßgeblich.
In Kraft seit 01.11.2023 bis 31.12.9999
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