Gesamte Rechtsvorschrift K-WW 1998 K

WRG 1959: Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen

K-WW 1998 K
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 K-WW 1998 K Festlegung


  1. (1)Absatz einsZum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs. 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 1 bis 14, 16 und 18 festgelegt.Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 14, 16 und 18 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 15 und 17 festgelegt.Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (Paragraph 35, WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß Paragraph 2, Ziffer 15 und 17 festgelegt.

§ 2 K-WW 1998 K Wasserschongebiete


  1. (1)Absatz einsAls Wasserschongebiete werden bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsSchongebiet Ladinger Spitz/Saualpe;
    2. 2.Ziffer 2Schongebiet Steinkogel/Völkermarkt;
    3. 3.Ziffer 3Schongebiet Sattnitz West;
    4. 4.Ziffer 4Schongebiet Ebenthal;
    5. 5.Ziffer 5Schongebiet Grafenstein;
    6. 6.Ziffer 6Schongebiet St. Klementen/Krappfeld;
    7. 7.Ziffer 7Schongebiet Kappel/Krappfeld;
    8. 8.Ziffer 8Schongebiet Straschitz/Klagenfurt;
    9. 9.Ziffer 9Schongebiet Jakobsquelle/Eisenkappel;
    10. 10.Ziffer 10Schongebiet Seltschach/Arnoldstein;
    11. 11.Ziffer 11Schongebiet Kraindorf/St.Veit a. d. Glan;
    12. 12.Ziffer 12Schongebiet Klagenfurt Ost;
    13. 13.Ziffer 13Schongebiet Dobratsch;
    14. 14.Ziffer 14Schongebiet Obere Fellach/Villach;
    15. 15.Ziffer 15Schongebiet Tiebel;
    16. 16.Ziffer 16Schongebiet Petzen;
    17. 17.Ziffer 17Schongebiet Förolach/Gailtaler Alpen;
    18. 18.Ziffer 18Schongebiet Auen.
  2. (2)Absatz 2Die Grenzen der Schongebiete gemäß Abs. 1 sind in den Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 2000 in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2 dargestellt. In den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3.1 bis 3.18 ist die parzellenscharfe Abgrenzung der Schongebiete gemäß Abs. 1 durch Detailpläne dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung im GeoJSON Format im Koordinatenreferenzsystem MGI/Austria GKM 31 (EPSG: 31258) entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 maßgeblich.Die Grenzen der Schongebiete gemäß Absatz eins, sind in den Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 2000 in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2 dargestellt. In den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3.1 bis 3.18 ist die parzellenscharfe Abgrenzung der Schongebiete gemäß Absatz eins, durch Detailpläne dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung im GeoJSON Format im Koordinatenreferenzsystem MGI/Austria GKM 31 (EPSG: 31258) entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 maßgeblich.

§ 3 K-WW 1998 K Anordnungen


  1. (1)Absatz einsInnerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes sind die in der einen Bestanteil dieser Verordnung bildenden Anlage 4 aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufen
    1. a)Litera a0 - weder anzeige- noch bewilligungspflichtig (andere allfällige Bewilligungspflichten sind davon nicht berührt),
    2. b)Litera b1 - anzeigepflichtig,
    3. c)Litera c2 - bewilligungspflichtig,
    4. d)Litera d3 - nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. Nr. 50/2020, unterliegt.Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 2020,, unterliegt.
  3. (3)Absatz 3Maßnahmen der Bewertungsstufen 1 bis 3 sind von der Behörde zu bewilligen oder mit den erforderlichen Auflagen zu bewilligen, damit eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach fachmännischer Voraussicht verläßlich vermieden wird, oder zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 3 ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 3, ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.

§ 4 K-WW 1998 K Außerkrafttreten


§ 4

Außerkrafttreten

 

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Dezember 1992, LGBl Nr 148/1992, in der Fassung der Kundmachungen LGBl Nr 9/1993, 53/1994 und 79/1997, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten Schongebiete (Kärntner Wasserschongebietsverordnung) festgelegt werden, tritt außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 K-WW 1998 K


(LGBl Nr 74/2023)Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2023,)

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

WRG 1959: Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen (K-WW 1998 K) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Dezember 1998, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten Schongebiete festgelegt werden (Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen)
StF: LGBl Nr 103/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959

- WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl Nr 134/1997, wird verordnet:

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