Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft
(1) Erteilt die Volksanwaltschaft der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung Empfehlungen, so hat der Bürgermeister die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Stadt ist verpflichtet, die Landesregierung unverzüglich über die auf Grund der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen zu informieren oder mitzuteilen, aus welchen Gründen den Empfehlungen nicht entsprochen wurde.
(2) Werden in Empfehlungen der Volksanwaltschaft Mißstände im eigenen Wirkungsbereich der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung aufgezeigt, hinsichtlich derer die Landesregierung die Möglichkeit des Eingreifens auf Grund von landesgesetzlich normierten Aufsichtsbestimmungen hat, so hat die Landesregierung die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.
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