(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Bezugsberechtigte im Sinne des § 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.
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