(1) Dieses Gesetz gilt für ehemalige Funktionäre und Bedienstete sowie deren Angehörige und Hinterbliebene (Bezugsberechtigte), denen ein dem Land Kärnten zuzurechnender Rechtsträger im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. a, b, d und e Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, unmittelbar Ruhe- oder Versorgungsleistungen zugesagt hat. Ausgenommen vom ersten Satz sind Bezugsberechtigte, soweit sie nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften Ruhe- oder Versorgungsleistungen beziehen und nach diesen Vorschriften zur Entrichtung eines Pensionssicherungsbeitrages verpflichtet werden.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Bezugsberechtigte, denen ein dem Land Kärnten zuzurechnender Rechtsträger im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. c B-VG mit Sitz im Inland Ruhe- oder Versorgungsleistungen aus direkten Leistungszusagen gewährt.
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