(1) Dieses Gesetz gilt für ehemalige Funktionäre und Bedienstete sowie deren Angehörige und Hinterbliebene (Bezugsberechtigte), denen ein dem Land Kärnten zuzurechnender Rechtsträger im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. a, b, d und e Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, unmittelbar Ruhe- oder Versorgungsleistungen zugesagt hat. Ausgenommen vom ersten Satz sind Bezugsberechtigte, soweit sie nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften Ruhe- oder Versorgungsleistungen beziehen und nach diesen Vorschriften zur Entrichtung eines Pensionssicherungsbeitrages verpflichtet werden.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Bezugsberechtigte, denen ein dem Land Kärnten zuzurechnender Rechtsträger im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. c B-VG mit Sitz im Inland Ruhe- oder Versorgungsleistungen aus direkten Leistungszusagen gewährt.
(1) Bezugsberechtigte im Sinne des § 1 haben, soweit die ihnen zugesagten Leistungen die Höhe der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in Fassung BGBl. I Nr. 2/2015, überschreiten, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenen Rechtsträger zu leisten, von dem sie die Leistungen beziehen.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt:
1. | 5% für jenen Teil der Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
2. | 10% für jenen Teil der Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
3. | 20% für jenen Teil der Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und | |||||||||
4. | 25% für jenen Teil der Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. |
(3) Für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß. Werden die jeweiligen Sonderzahlungen in Raten ausbezahlt, sind die im Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.
Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder zu diesem Zeitpunkt bestehende und zukünftige Anwartschaften im Sinne der §§ 1 und 2 auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des § 2 zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Bezugsberechtigte im Sinne des § 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.
Gesetz vom 28. Mai 2015 über den Pensionssicherungsbeitrag bei Rechtsträgern im Landes- und Gemeindebereich (Kärntner Pensionssicherungsbeitrags-Gesetz – K-PsbG)
StF: LGBl. Nr.38/2015