Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder zu diesem Zeitpunkt bestehende und zukünftige Anwartschaften im Sinne der §§ 1 und 2 auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des § 2 zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.
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