§ 5 K-PresseFG

K-PresseFG - Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 5

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

 

(2) Anträge auf Gewährung einer Förderung sind für das Jahr 2007 spätestens bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs 1) folgenden dritten Monatsersten einzubringen.

 

(3) Anträge, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. März 2007 im Hinblick auf die Presseförderungsrichtlinien eingebracht wurden und alle nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, gelten als nach diesem Gesetz für das Jahr 2007 rechtzeitig eingebrachte Anträge.

 

(4) Die Förderungsbeträge für das Jahr 2007 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem Betrag im Nachhinein gewährt.

 

(5) Bereits vom Land als Träger von Privatrechten ausbezahlte Förderungen für das Jahr 2007, die der Förderung nach diesem Gesetz entsprechen, sind auf den Förderbetrag nach Abs 4 anzurechnen.

In Kraft seit 08.09.2007 bis 31.12.9999
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