§ 3 K-PresseFG

K-PresseFG - Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 3

Anträge

 

(1) Förderungen dürfen nur auf Antrag gewährt werden. Der Antrag hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung darzulegen; die erforderlichen Unterlagen sowie eine Verpflichtungserklärung (Abs 3) sind dem Antrag anzuschließen. Die Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, oder durch einen Wirtschaftstreuhänder, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zum Medieninhaber steht, bestätigt werden.

 

(2) Anträge auf Gewährung einer Förderung sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen.

 

(3) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Medieninhaber vor der Gewährung einer Förderung rechtsverbindlich verpflichtet,

a)

eine Änderung der Umstände, die Voraussetzung für die Gewährung der Förderung sind, unverzüglich dem Amt der Kärntner Landesregierung bekannt zu geben;

b)

den Förderungsbetrag ökonomisch und widmungsgemäß (Abs 4) zu verwenden und dies über Aufforderung der Kärntner Landesregierung nachzuweisen;

c)

Förderungen, einschließlich einer 3 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz liegenden Verzinsung, über Aufforderung der Kärntner Landesregierung zurückzuzahlen, wenn Förderungen aufgrund unvollständiger, unwahrer oder falscher Angaben gewährt wurden oder die Förderung nicht ökonomisch oder widmungsgemäß (Abs 4) verwendet wurde oder Nachweise über die Verwendung nicht beigebracht wurden.

 

(4) Eine ökonomische und widmungsgemäße Verwendung ist jedenfalls gegeben, wenn die Förderung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unmittelbar zur Sicherung des Bestandes der Zeitung in Kärnten verwendet wird.

In Kraft seit 08.09.2007 bis 31.12.9999
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