§ 4 K-PresseFG

K-PresseFG - Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 4

Höhe der Förderung

 

(1) Die Summe der zur Verteilung gelangenden Förderungsmittel ergibt sich aus den im jeweiligen Landesvoranschlag für Tages- und Wochenzeitungen getrennt vorgesehenen Beträgen.

 

(2) Die jährliche Förderung für Tageszeitungen besteht aus

a)

einem Sockelbetrag, der - abweichend von § 2 Abs 1 lit c - auch dann gewährt werden darf, wenn die Tageszeitung nicht in Kärnten verlegt und gedruckt wird, aber zumindest über eine eigene Redaktion in Kärnten verfügt, wobei in der eigenen Redaktion in Kärnten überwiegend hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigt werden müssen;

b)

einem Steigerungsbetrag, der nur gewährt werden darf, wenn - zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen (§ 2 Abs 1 und 2) - die durchschnittlich täglich verbreitete Auflage der Zeitung in Kärnten 25 vH der Bevölkerungszahl des Landes Kärnten nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis der letzten Volkszählung nicht überschreitet.

 

(3) Von den für die Förderung von Tageszeitungen im Landesvoranschlag vorgesehenen Mitteln entfallen 75 vH auf die Sockelbeträge und 25 vH auf die Steigerungsbeträge, wobei die Förderungsmittel für Sockelbeträge so aufzuteilen sind, dass jeder Förderungswerber eine gleich hohe Förderung in Form eines Sockelbetrages erhält. Die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel für Steigerungsbeträge sind so aufzuteilen, dass jeder Förderungswerber eine gleich hohe Förderung in Form eines Steigerungsbetrages erhält.

 

(4) Die für Wochenzeitungen zur Verfügung stehenden Mittel sind so aufzuteilen, dass jeder Förderungswerber einen Anteil im Verhältnis der durchschnittlich wöchentlich verbreiteten Auflage erhält.

 

(5) Die Förderungsbeträge werden in halbjährlichen Raten zum 1. Juni und 1. November des jeweiligen Jahres im Nachhinein gewährt.

 

(6) Fällt eine Voraussetzung für die Förderung während des Kalenderjahres weg, so darf die Förderung in aliquoter Höhe nur mehr für den Zeitraum geleistet werden, für den die Förderungsvoraussetzungen gegeben waren; der Berechnung der Aliquotierung sind die vollen Monate vor dem Wegfall der Voraussetzung zugrunde zu legen.

 

(7) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Andere Zeitungen, die von demselben Medieninhaber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgegeben oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.

 

(8) Die Kärntner Landesregierung hat sämtliche Ergebnisse der Förderung spätestens zwei Wochen nach deren Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

In Kraft seit 08.09.2007 bis 31.12.9999
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